Ärztliche Schweigepflicht bei Minderjährigen .?

4 Antworten

Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch gegenüber Minderjährigen. Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht hängt bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Arzt i. d. R. berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten, da normalerweise unter 15 Jahren noch keine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gegeben ist. Bei Minderjährigen über 15 Jahren ist das Patientengeheim-nis jedoch regelmäßig zu beachten. Maßgebend sind aber immer die Umstände des Ein-zelfalles

https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf

Gebrochen werden darf sie auch, wenn Gefahr im Verzug besteht. Zum Beispiel bei Ankündigung von Überdosis oder Schlimmerem. Aber das gilt dann nicht nur bei Minderjährigen.

Und wenn ich 16 bin und hin und wieder Marihuana konsumiere, aber keine Gefahr besteht?

@Realone1

Dann ist das kein Grund, um die Schweigepflicht zu brechen. Denn die gibt es ja genau deswegen, dass du dich deinem Arzt bzw. deiner Ärztin anvertrauen kannst, ohne, dass er/sie gleich "petzen" geht. 🙂

@Niklas

Vielen dank🙂

Die Schweigepflicht gilt prinzipiell bei jedem, auch bei Minderjährigen. Sie setzt allerdings voraus, dass der Patient einsichtsfähig ist, also begreifen kann, was mit ihm los ist, was gemacht werden muss und warum. Ob der minderjährige Patient einsichtsfähig ist, muss ein Arzt immer im Einzelfall entscheiden.

In der Regel ist es so, dass Patienten, die noch nicht 15 sind, in vollem Umfang als nicht einsichtsfähig gelten. Sie können die Tragweite medizinischer Entscheidungen mangels ausreichender Lebenserfahrung noch nicht abschätzen. Dein Beispiel mit den Drogen: Nimmt ein 13jähriger Drogen, will er nicht,. dass seine Eltern davon erfahren, weil er Angst hat vor Strafe. Alles andere ist ihm egal, z.B. die notwendige Entwöhnung bzw. die Folgen, die der Drogenkonsum für sein weiteres Leben haben kann. Entsprechend kann er die volle Tragweite dessen, was da passiert nicht erfassen und ist demnach nicht einsichtsfähig. Die Eltern werden Info bekommen und die notwendigen therapeutischen Schritte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht mit dem Arzt in die Wege leiten - und wenn sie es nicht tun, tut es hoffentlich das Jugendamt.

Ab dem 15. Geburtstag gilt ein Heranwachsender in der Regel als ausreichend einsichtsfähig, dass er zumindest gehört wird. Letztendlich liegt es aber auch hier im Ermessen des Arztes, ob er die Einsichtsfähigkeit seines Patienten für hoch genug einschätzt. Hier kann er bei dem Drogenbeispiel aber mit dem jugendlichen Patienten vielleicht schon besser darüber reden, was Drogen bedeuten und eine geeignete Therapie mit ihm besprechen. Hier müssen die Eltern dann nicht zwingend erfahren, was los ist, insbesondere dann nicht, wenn der Patient dadurch Repressalien und nachteile zu befürchten hätte, beispielsweise Schläge.

Du siehst also, ganz pauschal kann man nicht sagen. ob der Arzt seine Schweigepflicht nun einhalten oder mangels Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen doch Behandlungsdetails den Eltern offenbaren muss. Als Faustregel kann gelten: unter 15 werden die Eltern definitiv ins Boot geholt, ab 15 nicht mehr zwingend, ab 18 sowieso nicht mehr.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ne haben die nicht. Die sind die Erziehungsberechtigte

Schwachsinn. Die Schweigepflicht hat etwas mit Privats- und Intimsphäre zu tun, worauf auch Minderjährige ein Recht haben!

@Niklas

Es geht aber um Droge

Nein, hat er in diesem Fall nicht. Es geht ja um Drogen und nicht nur um irgendwelche belangloseren Dinge.