Wieviel Prozent bekommt man bei Bandscheibenprothesen in der HWS bei Schwerbehinderung?

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Hallo! Alleine, dass du zwei Prothesen in der HWS hast, macht noch nicht unbedingt einen Grad der Behinderung (GdB) aus. Wenn du nach dem Einsetzen dieser Prothesen keine großen gesundheitlichen Probleme mehr hast, wenn du wieder relativ normal deinem täglichen Leben nachgehen kannst, dann kann es sein, dass du keine Prozente bekommst. Wenn du aber noch Probleme hast, z.B. Bewegungseinschränkungen, starke Schmerzen o.ä., dann kannst du evtl. auch ein paar Prozente bekommen. Für die HWS bzw. die Wirbelsäule allgemein gilt folgendes:

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Wirbelsäulenschäden Der GdB/MdE-Grad bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschl. Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und sog. Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.

Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.

Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.

Wirbelsäulenschäden

  • ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität 0

  • mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) 10

  • mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) 20

  • mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) 30
  • mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten 30 - 40
  • mit besonders schweren Auswirkungen (z.B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z.B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) 50 - 70
  • bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit 80 - 100

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z.B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdE-Werte über 30 in Betracht kommen.

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.18.1.htm#wirbels/a>ulenschaeden

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Erwarte also bitte nicht zu viel!

Ich selber haben wegen einer massiven Instabilität der oberen Halswirbelsäule (an einer Seite Bänder komplett gerissen, an der anderen Seite angerissen und überdehnt) mit ständigen Schmerzen (Opiattherapie) 30% bekommen, aber da meinten schon viele, dass ich da einen "gnädigen" Sachbearbeiter gehabt hätte...

Zu einem Gutachter wirst du übrigens nicht zwangsläufig geschickt. Wenn die Befunde deiner behandelnden Ärzte ausreichend sind, dann kann auch nach Aktenlage ohne Begutachtung entschieden werden.

Ich habe es damals so gemacht, dass ich schon bei der Antragstellung alle Befunde, die ich hatte, beigelegt habe. Denn wenn die erst bei deinen Ärzten angefordert werden müssen, kann das etwas dauern. So haben die dann aber schon alles, was sie zur Bearbeitung des Antrags brauchen.

Viel Erfolg!

Hallo schanny,

ich kann der voreingestellten Antwort nur zustimmen, die Bestimmung einer GdB / MDE erfolgt durch die Antragstellung einer GdB bzw MDE an das zuständige Versorgungsamt bzw. in manchen Bundesländern an das Amt für soziale Angelegenheiten. Legen Sie hierbei am besten keine medinischen Berichte bei, sondern erteilen Sie dem Versorgungsamt eine Entbindungserklärung für die beteiligten Ärzte bei, ( Entbindungserklärung kann unter www.hilfe-fuer-behinderte-dz.de kostenlos heruntergeladen werden ). Dann werden die Ärzte auf Kosten des Versorgungsamtes um entsprechende Unterlagen angeschrieben. So kann man sicher sein, dass die Unterlagen aktuell sind.

Die Einstufung zur GdB wird dann automatisch erfolgen. Als Grundlage dient hierfür die Liste auf Ahaltspunkte.de/Anhaltspunkte.2008, in dieser können Sie selbst Ihre Behinderung bewerten bzw. erkennen. Führen Sie dabei im Erstantrag alle Ihre Erkrankungen auf, da die höchste GdB für alle Krankheiten dient, also nicht mehr wie vor Jahren zusammen gerechnet wird. Die Tabelle der Bewertung bei Wirbelsäulenleiden von 0 - 100 %, also nichts was pauschalisiert werden kann.

Bei einer Versteifung der Wirbelsäule kann z. B. kann u.U. auch die Häufigkeit der Erneuerung des eingesetzten Metall´s mit bewertet werden. In zwei meiner aktuellen Fälle muss das Metall alle vier Jahre erneuert werden, da es sich durch die Körperhaltung verändert und somit einen Metallbruch herbeiführen könnte. Gebem Sie hierzu auch den Namen Ihrer Erkrankung in die Suchabfrage Ihres Browsers, hierüber findet sich im Internet sicherlich noch mehrere Angaben.

Den Antrag füllst du gemeinsam mit deinem Huasazrt aus. Was im Endeffekt dabei rum kommt, also wieviel Prozent, kann dir keiner sagen. Es kommt auf das Gutachten an, das der Arzt für dich schreibt. Falls du noch andere Beschwerden hast, solltest du auch darüber ein Gutachten bekommen.