Kann ich zur Operation gezwungen werden?

5 Antworten

Ich kenne einige Leute, die nach der Operation ganz glücklich und schmerzfrei sind. Es sei wie ein neues Leben, hat einer gesagt. Ständig Opiate zu nehmen, macht auch noch zusätzlich krank.

Hallo Coxarthrose80,

Zur Operation gezwungen werden kannst du aufjedenfall nicht. Das einzige was passieren kann ist, dass deine Ärzte sagen, dass du operiert werden musst und dir die Schmerzmittel nicht mehr verschreiben werden, sondern dir etwas schwächer wirksames verschreiben.

Da, aber dein Chirurg der Meinung ist, dass du die Operation aufschieben sollst, so lange es noch geht halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass sowas passiern wird.

Aber gezwunger werden kannst du natürlich nicht, es ist dein Körper da darf kein anderer drüber entscheiden. Sprech aufjedenfall mir deinem Hausarzt darüber, dass dein Chirurg der gleichen Meinung ist wie du. Dann wird das auch dein Hausarzt verstehen.

Liebe Grüße 

Ob du dich operieren lässt, ist ganz alleine deine eigene Sache, denn nur du bestimmst über deinen Körper. Keiner kann dich zwingen.

""Kann ich zur Operation gezwungen werden? ""

Nein.

Um was geht es eigentlich das Thema Mitwirkungspflichten ?

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html


Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1.ihre  Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.der  Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der  Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,können abgelehnt werden.
(3)
Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.


Es stimmt die BG / MdK haben nicht unbedingt Geduld. Da sind Gesetze oft egal. ....