Gewährleistung bei Zahnersatz

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Hallo Debby, die Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Hier nochmal ganz konkret

Nach § 137 Absatz 4 SGB V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt der Zahnarzt oder die Zahnärztin eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz:

"Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt."

Sofern Sie Beanstandungen hinsichtlich Ihres Zahnersatzes haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt. Diese/-r wird notwendige Nachbesserungen vornehmen. Im Bedarfsfall können Sie zur Feststellung etwaiger Mängel ein Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse veranlassen.

Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen.

Ich würde diese Rechnung auf keinen Fall begleichen. Hast Du das inzwischen getan, hast Du sie allerdings mit der Zahlung anerkannt, das ist dann Pech. lg Gerda

P.S. Ich finde manche Zahnärzte echt unverschämt.